Im Falle eines Arbeitskräfteüberhangs darf ein Arbeitgeber einen Mitarbeiter an einen anderen Arbeitsplatz versetzen. Hierfür braucht er keine Änderungskündigung auszusprechen, es genügt das Direktionsrecht. So entschied Anfang Dezember das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz. Die Richter begründeten dies mit dem betrieblichen Interesse des Arbeitgebers, im Falle eines Arbeitskräfteüberhangs Kräfte versetzen zu können. (LAG Rheinland-Pfalz, 1 Sa 213/10)
( 12/10 )
Arbeitsrecht von A-Z