Wer Karriere machte, musste bisher auf Sicherheit verzichten, denn GmbH-Geschäftsführer gelten gesetzlich nicht als Arbeitnehmer und genießen daher keinen Kündigungsschutz. Doch nach einem Urteil des Bundesgerichtshofes, kann diese Einschränkung nun vertraglich umgangen werden. Die Vertragspartner können vereinbaren, dass ein gewisser Kündigungsschutz auch dem Geschäftsführer eingeräumt wird. Hierzu gibt es verschiedene Möglichkeiten. So kann die Gesellschafterversammlung festlegen, dass die Abberufung des Geschäftsführers nur aus wichtigem Grund zuzulassen ist. Auch können dem Geschäftsführer sehr lange Kündigungsfristen oder sogar eine beamtenähnliche Stellung zugesprochen werden. Auch ist es nach Auffassung der höchsten Richter rechtens, eine ordentliche Kündigung ganz auszuschließen oder dem Geschäftsführer die gleichen Schutzrechte einzuräumen wie einem Arbeitnehmer. Diese Schutzrechte dürfen aber nicht von der Betriebsgröße abhängig gemacht werden. (BAG , Az II. ZR 70/09)( 06/10 )
Arbeitsrecht von A-Z