Betriebsübergang: Mitarbeiter müssen Identität des Erwerbers erfahren
Im Falle eines Betriebsübergangs müssen die Arbeitnehmer über die genaue Identität des Betriebserwerbers ordnungsgemäß informiert werden. Erst mit dieser Information beginnt die einmonatige Frist nach § 613a Abs. 6 Satz 1 BGB innerhalb derer der Arbeitnehmer dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses widersprechen kann. Die gesetzlich vorgeschriebenen Details der Unterrichtung werden in § 613a Abs. 5 BGB genau beschrieben. Das Bundesarbeitsgericht fordert darüber hinaus auch, dass Name und Anschrift genannt werden müssen. (BAG, 8 AZR 407/07)
( 12 /08 )