Ein Gesamtbetriebsrat ist nicht berechtigt, in betriebsratslosen Betrieben Informationsveranstaltungen im Stile einer Belegschaftsversammlung zu organisieren, um einen Wahlvorstandes für die Durchführung einer Betriebsratswahl zu bestellen. So geht es aus einem Beschluss des Bundesarbeitsgerichtes hervor. (BAG 7 ABR 28/10)
( 03/14 )
Arbeitsrecht von A-Z