Bei den Betriebsratswahlen ist darauf zu achten, dass nach einem Beschluss des Bundesarbeitsgerichtes ein gewerkschaftlicher Vorschlag nur dann vorliegt, wenn er von zwei Gewerkschaftsbeauftragten unterzeichnet wurde (gemäß § 14 Abs. 5 BetrVG). Nur dann darf die Bezeichnung der Gewerkschaft auch als Kennwort verwendet werden. Andernfalls muss der Wahlvorstand ihn stattdessen mit Namen und Vornamen der beiden Erstbenannten auf der Liste bezeichnen. (BAG 7 ABR 40/11)
( 03/14 )
Arbeitsrecht von A-Z