EDV-Administratoren dürfen nicht den Emailverkehr oder die Kalendereinträge der gesetzlichen Vertreter des Arbeitgebers oder von Kollegen einsehen. Dies wäre ein Missbrauch der Zugangsrechte, der eine fristlose Kündigung rechtfertigt. Auch dann nicht, wenn der Administrator zugleich Revisor ist. Der Kündigung im Fall eine EDV-Administrator einer Bank, der Emails- und Kalendereinträge des Vorstandes einsah, ist laut Auffassung der Gerichte rechtens. EDV-Administratoren dürfen ihre Zugangsrechte lediglich im Rahmen ihrer Aufgaben, die der Funktion des Computersystems dienen, nutzen. Auch ein Revisor darf keine Kollegen ausspionieren.
( 12/10 )
Arbeitsrecht von A-Z