Viele kleinere Verstöße machen Abmahnung nicht überflüssig

Ohne Abmahnung keine Kündigung. Auch wenn ein Mitarbeiter zahlreiche kleinere Verstöße, die jeder für sich keine Kündigung rechtfertigen können, begangen hat, so machen sie doch auch in ihrer Summe eine vorherige Abmahnung im Kündigungsfalle nicht überflüssig. So entschieden jüngst die Richter am Kölner Landesarbeitsgericht.

Der Kläger war bei einem Servicedienstleistungsunternehmen tätig. Es häuften sich einige Vergehen. So sagte er beispielsweise ein Meeting kurz vorher krankheitsbedingt ab, kam Anweisungen nicht nach und ging ohne Genehmigung einer Nebentätigkeit nach. Die Firma kündigte ihm fristlos und verwies darauf, dass sich durch die zahlreichen Pflichtverletzungen ein Gesamtbild des Verhaltens des Mannes ergebe, dass eine Weiterbeschäftigung nicht zumutbar sei.

Der Mann erhob erfolgreiche Kündigungsschutzklage in zwei Instanzen. Die fristlose Kündigung war nach Auffassung der Richter unwirksam, da es keinen wichtigen Grund gebe; die ordentliche Kündigung sei mangels sozialer Rechtfertigung unverhältnismäßig.

Der Mann erhob erfolgreiche Kündigungsschutzklage in zwei Instanzen. Die fristlose Kündigung war nach Auffassung der Richter unwirksam, da es keinen wichtigen Grund gebe; die ordentliche Kündigung sei mangels sozialer Rechtfertigung unverhältnismäßig.

Für eine Kündigung sei eine vorherige Abmahnung unerlässlich. Sie ist ein Zeichen für den Arbeitnehmer, dass er so wie bisher aus Sicht des Arbeitgebers mit seinem Verhalten nicht weitergehe. Ohne dieses Zeichen könne der Arbeitnehmer nicht wissen, ob und wann sein Verhalten nicht mehr geduldet werde und arbeitsrechtliche Folgen drohen. Es liegen in diesem Fall nach Auffassung der Richter auch keine schwerwiegenden Gründe vor, die eine Auflösung des Arbeitsverhältnisses nach §§ 9, 10 KSchG rechtfertigen. (KAG Köln, 6.9.2018, 6 Sa 64/18)

( 08/19 )