Tarifverträge dürfen Gewerkschafter bevorzugen

Gleiche Bedingungen für alle Arbeitnehmer in einer Firma – das muss nicht sein. Wie das Bundesverfassungsgericht jetzt entschieden hat, dürfen Tarif-verträge durchaus einen Unterschied zwischen Gewerkschaftern und Mitar-beitern machen, die nicht Mitglied einer Arbeitnehmervertretung sind. Die Karlsruher Richter sehen darin keinen Konflikt mit dem Grundgesetz.

Ein Arbeitnehmer, der kein Gewerkschaftsmitglied ist, hatte Verfassungsbeschwerde eingelegt, da er sich durch die Differenzierungsklausel des für ihn geltenden Tarifvertrages benachteiligt sah. Sogenannte Differenzierungsklauseln sprechen bestimmte Vergünstigungen nur Gewerkschaftsmitgliedern zu. In diesem Fall hatte die Gewerkschaft per Sozialtarifvertrag Überbrük-kungs- und Abfindungsleistungen für ihre Mitglieder vereinbart. Für Nicht-Mitglieder galten die Regelungen aus dem Arbeitsvertrag und dem Sozialplan.

Die Beschwerde des Arbeitnehmers, der ebenfalls die Leistungen für Gewerk-schaftsmitglieder für sich beanspruchte, wiesen die Richter ab. Differenzierungsklauseln seien verfassungskonform, wenn sie keinen Druck oder Zwang ausüben, einer Gewerkschaft beitreten zu müssen.

Damit bestätigten die Karlsruher Richter die vorinstanzlichen Urteile des Landesarbeitsgerichtes München und des Bundesarbeitsgerichtes. Der Anreiz, durch eine Besserstellung einer Gewerkschaft beizutreten, sei kein Zwang. Das im Grundgesetz verankerte Recht, einer Vereinigung nicht beizutreten, werde hierdurch nicht angetastet. Zudem verwiesen die Richter darauf, dass Gewerk-schaften ohnehin nur Abreden für ihre Mitglieder treffen können. Die Tarifautonomie gibt ihnen die Freiheit, nicht alle Beschäftigten in ihren Absprachen zu berücksichtigen. (BVG, 1 BvR 1278/16)

( 08/19 )