Betriebsratswahl: Wann dürfen die Briefwahlstimmen ausgezählt werden?

Bei einer Betriebsratswahl kommt es bei der Öffnung der Freiumschläge der Briefwähler auf den richtigen Zeitpunkt und seine Veröffentlichung an – ist dieser falsch gewählt oder nicht bekanntgegeben worden, kann die Wahl unwirksam werden.

Das Betriebsverfassungsrecht sieht in § 26 Abs. 1 Wahlordnung vor, dass die Öffnung der Umschläge in öffentlicher Sitzung des Wahlvorstandes erfolgen muss. Sie kann unmittelbar vor Schließung der Stimmabgabe begonnen werden. Zeitpunkt und Ort sind zuvor bekanntzugeben, damit Interessierte die Möglichkeit haben, sie beobachten zu können und die korrekte Auszählung zu überwachen. Die Auszählung der Stimmen darf nicht so zeitig begonnen werden, dass sie bereits vor Schließung der Stimmabgabe abgeschlossen ist.

Das war in einem Betrieb geschehen, woraufhin die Gewerkschaft die Wahl vor dem hessischen Landesarbeitsgericht angefochten hat. Der Wahlvorstand hatte zwei Stunden vor Ende der Stimmabgabe mit der Auszahlung der Briefwahlstimmen begonnen und war bereits nach einer Stunde fertig. Den Zeitpunkt der Auszählung hatte er zuvor nicht bekanntgegeben.

Für die Richter verlor die Wahl damit ihre Gültigkeit, da wesentliche Vorschriften für das Wahlverfahren verletzt worden seien. Zwar ist darin nicht der genaue Zeitpunkt für die Stimmabgabe festgelegt, allerdings sei „unmittelbar“ nach Auffassung der Richter so auszulegen, dass die Stimmenauszahl keinesfalls bereits vor Schließung der Stimmabgabe abgeschlossen sein dürfe. Auch reiche nicht die Öffnung des Wahllokals während der Stimmabgabe aus, um eine Öffentlichkeit als Kontrollorgan zu schaffen. Denn wer bei der Auszählung anwesend sein möchte, dem könne nicht zugemutet werden, die gesamte Zeit im Wahllokal anwesend zu sein, um die Auszählung nicht zu verpassen. (Hess. LAG 24.9.2018, 16 TaBV 50/18)

( 08/19 )