Zahlen Arbeitgeber nicht pünktlich – nämlich am drittletzten Arbeitstag des Monats – die Sozialversicherungsbeiträge für ihre Arbeitgeber, werden Säumniszuschläge und Mahngebühren fällig.
Bereits für März und April wurde Arbeitgeber aufgrund der Corona-Krise ein vereinfachtes Stundungsverfahren gewährt. Dieses soll nun auch für Mai gelten. Für die Fortsetzung der Stundungen der Monate März und April sowie für die Stundung der Beiträge aus Mai muss bis spätestens 26. Juni ein entsprechender Antrag gestellt werden.
Beim vereinfachten Stundungsverfahren müssen keine Sicherheiten vorgelegt werden, es fallen auch keine Zinsen an. Wer stunden will, muss nachweisen, welche Unterstützungen er aus dem Corona-Rettungsschirm bereits in Anspruch genommen hat.
(05/20 )