Arbeitnehmer darf subjektive Gefahr anzeigen
Nimmt ein Arbeitnehmer eine abstrakte Gefährdungslage wahr, so kann er auch eine Gefährdungsanzeige zu Qualitätsmängeln einreichen, unabhängig davon ob die Gefahr tatsächlich bestanden hat. Dies mit einer Abmahnung zu beantworten ist unangemessen, finden die Richter des Landgerichtes Niedersachsen.
In dem Fall ging es um eine Krankenpflegerin in einer psychiatrischen Fachklinik. Üblicherweise war die erfahrene Kraft auf einer festen Station tätig. Als die Pflegedienstleitung sie für eine Nacht alleine mit zwei Auszubildenden auf einer ihr unbekannten anderen Station einsetzte, reichte sie eine Gefährdungsanzeige zu Qualitätsmängeln (§ 84 BetrVG) ein. Sie begründete dies damit, dass sie die Patienten nicht kenne und daher weder sie noch die Auszubildenden erkennen könnten, ob sie sich in einer Krise befinden, wodurch sie gefährdet seien. Zu konkreten Zwischenfällen kam es in der Nacht aber nicht.
Der Betreiber der Klinik mahnte die Pflegerin daraufhin wegen einer nicht gerechtfertigten Gefährdungsanzeige ab. Vor dem Arbeitsgericht erwirkte die Pflegerin die Entfernung der Abmahnung aus ihrer Akte. Und die Arbeitgeberin hatte mit einer Berufung vor dem LAG keinen Erfolg. Nach Auffassung der Richter fußte die Abmahnung auf einer unzutreffenden rechtlichen Bewertung des Verhaltens der Pflegerin, die keinesfalls leichtfertig gehandelt habe. Vor Gericht habe die Frau glaubhaft ihre Sorge schildern können, Patienten in einer möglichen Krise nicht entsprechend begleiten zu können, was einer subjektiv wahrgenommenen abstrakten Gefährdungslage entspricht. (LAG Niedersachsen, 12.9.2018, 14 Sa 140/18)
( 08/19 )