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Diskriminierung, Dritte PDF Drucken E-Mail
Schutz vor Diskriminierung auch für Dritte

Der Europäische Gerichtshof weitet den Diskriminierungsschutz in seiner Rechtsprechung auf Dritte aus. In einem Prozess urteilten die Richter, dass der Schutz nicht nur für die z.B. behinderte Person selber gilt sondern auch auf Dritte ausgeweitet werden kann, z.B. wenn ein Arbeitnehmer ein behindertes oder homosexuelles Kind hat oder seinen behinderten Ehepartner pflegt. Ein Arbeitgeber muss dafür Sorge tragen, dass ein solcher Mitarbeiter nicht von anderen gehänselt oder auf Grund seiner Situation im Betrieb im Vergleich zu anderen benachteiligt wird. (EuGH, C-202/06)
( 12/08 )