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Direktionsrecht, Tätigkeit PDF Drucken E-Mail
Andere Tätigkeit muss gleichwertig sein
Sollte in einem vorformulierten Arbeitsvertrag eine Klausel stehen, nach welcher der Arbeitgeber den Arbeitnehmer mit einer anderen als der vertraglich vereinbarten Tätigkeit "falls erforderlich" und nach "Abstimmung der beidseitigen Interessen" beauftragen kann, kann dies als eine unangemessene Benachteiligung angesehen werden. Und zwar dann, wenn nicht formuliert ist, dass die außerdem zugewiesene Arbeit nicht mindestens eine gleichwertige Tätigkeit ist. Entsprechend urteilte das Bundesarbeitsgericht in einem Revisionsfall. (BAG 9 AZR 424/05)
( 04/07 )