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Dienstwagen, Privatnutzung PDF Drucken E-Mail
Wer den Dienstwagen privat nutzt, bereichert sich
Nutzt ein Arbeitnehmer seinen Dienstwagen für private Zwecke, so gilt dies als "Bereicherung" und damit als Lohnzufluss, so dass dies bei der Einkommenssteuer entsprechend versteuert werden muss. Hat jedoch der Arbeitgeber die private Nutzung ausdrücklich verboten, so kann dies genügen, um den sogenannten Anscheinsbeweis zu erschüttern. Eindeutig widerlegen lässt sich der Anschein der privaten Nutzung, von der ein Finanzamt in der Regel bei Dienstwagen ausgeht, nur durch ein Fahrtenbuch. Entsprechend urteilte der Bundesfinanzhof in letzte Instanz. ( BFH VI R 19/05)
( 05/07 )