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Beschäftigungsanspruch PDF Drucken E-Mail
Arbeitsanspruch bis zum letzten Tag
Wird einem Arbeitnehmer betriebsbedingt gekündigt, so hat er einen Beschäftigungsanspruch bis zum letzten Tag seines Arbeitsverhältnisses. Eine sofortige Freistellung bis zum Ende der Kündigungsfrist muss er nicht hinnehmen. So urteilten die Richter des Arbeitsgerichtes Frankfurt. Sie hatten im Eilverfahren über die Klage eines Produktmanagers gegen ein Kommunikationsunternehmen zu entscheiden. Ausnahmen gibt es nur zwei: Entweder im Arbeitsvertrag wurde ausdrücklich die Möglichkeit der Freistellung eingeräumt oder der Arbeitgeber kann "ganz überwiegende Interessen an einer Freistellung" nachweisen. Dies kann z.B. die Furcht vor einem Geheimnisverrat sein.
ArbG Frankfurt/Main, Az.: 22 Ga 144/05
( 02/06 )