| Bereitschaftsdienst, Freizeitausgleich |
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| Mittwoch, den 17. Februar 2010 um 00:00 Uhr |
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Freizeit für Bereitschaftsdienst abnicken Der Bereitschaftsdienst des nicht-ärztlichen Personals darf gemäß dem Tarifvertrag im öffentlichen Dienst für Krankenhäuser statt durch ein Entgelt auch durch Freizeit ausgeglichen werden, sofern die Beschäftigten zustimmen. Die Zustimmung hierzu muss nicht schriftlich folgen, es genügt die widerspruchslose Inanspruchnahme der Freizeit. ( 02/10 ) |



