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Auszubildender, schlechte Noten PDF Drucken E-Mail
Keine Kündigung bei schlechten Noten
Hat ein Auszubildender schlechte Noten in der Berufsschule, so ist das kein Grund für eine Kündigung des Ausbildungsverhältnisses durch den Arbeitgeber. Denn diese Maßnahme hätte laut dem Arbeitsgericht Essen keinen Sanktionscharakter, sondern habe Auswirkungen auf die Zukunft. Allenfalls eine Abmahnung sei angemessen. Eine Kündigung könne dann allerdings begründet sein, wenn der Auszubildenden bei der Zwischenprüfung so große Ausbildungslücken zeige, dass das Bestehen der Abschlussprüfung auszuschließen sei. Dies aber müsse der Ausbildende vollständig beweisen. (ArbG Essen, 2 Ca 242/05)
( 11 /07 )