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Ausbildungskosten Rückzahlungspflicht PDF Drucken E-Mail
Ausbildungskosten bei Kündigung zurückzahlen?
Klauseln in Arbeitsverträgen, die den Arbeitnehmer verpflichten, durch den Arbeitgeber gezahlte Ausbildungskosten im Falle der Beendigung des Arbeitsverhältnisses unabhängig von den Umständen, zurückzahlen, sind nicht rechtens. Denn sie benachteiligen nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichtes den Arbeitnehmer unangemessen. Nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB ist dem so, wenn eine Seite durch missbräuchliche Vertragsbedingungen eigene Interessen auf Kosten des anderen durchsetzen will, ohne auch dessen Belange hinreichend zu berücksichtigen. Grundsätzlich sind Rückzahlungsabreden, die eine anteilige Rückzahlung von Aus- und Fortbildungskosten bei einem vorläufigen Ende des Arbeitsvertrages beinhalten, zulässig. Denn der Arbeitgeber hat natürlich ein Interesse daran, die von ihm finanzierte Qualifikation des Arbeitsnehmers auch möglichst lange zu nutzen. Es müsse aber nach dem Grund des vorzeitigen Ausscheidens unterschieden werden. Liegen die Gründe für das Ausscheiden des Arbeitnehmers ausschließlich im Verantwortungs- und Risikobereich des Arbeitgebers, so kann der Arbeitnehmer nicht in finanzielle Verantwortung genommen werden. (BAG 6 AZR 610/05)
( 03/07 )