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Den Arbeitsort bestimmt der Arbeitgeber
Ein Arbeitnehmer muss an dem Einsatzort arbeiten, den ihm sein Arbeitgeber zuweist. Dies geht aus einem aktuellen Gerichtsurteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz hervor. Die Mainzer Richter lassen nur eine Ausnahme gelten: wenn der Einsatzort im Arbeitsvertrag ausdrücklich festgelegt ist. Ansonsten kommt die Weigerung eines Mitarbeiters, den Einsatzort zu wechseln, einer Arbeitsverweigerung gleich. Und dies wiederum berechtigt den Arbeitgeber zu einer fristlosen Kündigung. (LAG Rheinland-Pfalz, Az. 2 Sa 950/04) 09/05