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Arbeitslosmeldung PDF Drucken E-Mail
Auf die Pflicht zur Arbeitslosmeldung hinweisen
Arbeitnehmern kann das Arbeitslosengeld gekürzt werden, wenn sie sich nicht unverzüglich arbeitslos melden. Allerdings kann ein Arbeitnehmer keinen Schadenersatz von seinem Arbeitnehmer verlangen, weil dieser ihn nicht ausdrücklich auf die Meldepflicht hingewiesen hat. Er unterliegt zwar einem Informationsgebot nach § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 SGB III, jedoch ist daraus weder unmittelbar noch unter dem Gesichtspunkt der arbeitsvertraglichen Fürsorgepflichtverletzung eine Schadensersatzpflicht des Arbeitgebers abzuleiten. So urteilten inzwischen mehrere Landesarbeitsgerichte, u.a. das LAG Hamm. Allerdings steht eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes noch aus, so dass die AURiS Rechtsanwalts AG i.G. weiterhin empfiehlt, in der Kündigung über die Pflicht zur Arbeitslosmeldung zu informieren.
(LAG Düsseldorf, Betriebsberater 2005, S. 888 ff. )
06/05