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Versetzung muss ins Berufsbild passen PDF Drucken E-Mail
Montag, den 21. Juni 2010 um 00:00 Uhr
Die Versetzung in eine Redaktion zur Entwicklung neuer Projekte muss eine Tageszeitungsredakteurin nicht hinnehmen – auch wenn ihr Arbeitsvertrag eine Klausel enthält, die dem Verlag zugesteht, der Redakteurin andere redaktionelle und journalistische Aufgaben zuzuweisen. Entsprechend urteilten die Richter des BAG.  Eine Redakteurin hatte geklagt, weil sie nach Einreichung der Elternteilzeit und Weiterbeschäftigung auf 30 Stunden-Basis in eine Entwicklungsredaktion versetzt wurde, wo sie am Entwurf eines Gesundheitsmagazins beteiligt sein sollte. Die Redakteurin klagte dagegen mit Erfolg. Nach Auffassung der Richter gehöre es nicht in das Berufsbild einer Redakteurin, ausschließlich Produkte zu entwickeln, ohne selbst für die Veröffentlichung bestimmte Texte zu schreiben. Außerdem sei die Versetzung nicht notwendig gewesen. (BAG 9 AZR 3/09) ( 05/10