| Verfällt nur der gesetzliche Mindestanspruch nicht? |
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| Montag, den 21. Dezember 2009 um 00:00 Uhr |
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Nach europäischem Recht verfallen die Urlaubsansprüche Langzeiterkrankter nicht, so das Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom Januar 2009. Nach Auffassung des Arbeitsgerichtes Berlin gilt dies jedoch nur für den gesetzlichen Mindesturlaub, also 20 Werktage bei einer 5-Tage-Woche, und nicht für tariflichen Urlaub oder Sonderurlaub für Schwerbehinderte.
Sie verweisen bei ihrer Urteilsbegründung darauf, dass Tarif-Urlaub und Sonderurlaub nicht in der europäischen Richtlinie enthalten sind. Nun ist abzuwarten, ob die anderen Gerichte den Berliner Kollegen in der Rechtsprechung folgen. ( 01/10 ) |




