| Urlaub am Stück |
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| Mittwoch, 14. Oktober 2009 um 19:18 Uhr |
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Grundsätzlich gilt: Der Arbeitgeber muss die Urlaubswünsche seiner Mitarbeiter berücksichtigen, allerdings nur dann, wenn keine dringenden betrieblichen Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer dem entgegenstehen.
Auch sind Arbeitnehmer nicht berechtigt, einen Urlaub eigenmächtig anzutreten, der Arbeitgeber bestimmt die zeitliche Lage und Dauer des Urlaubs. Dabei muss der Arbeitgeber allerdings gemäß § 315 BGB und § 106 S. 1 GewO bei der Ausübung seines Direktionsrechtes die Grenzen billigen Ermessens einhalten. Auch haben Arbeitnehmer Anspruch auf einen längeren Urlaub am Stück., um eine Erholung des Arbeitnehmers zu gewährleisten, es sei denn dringende betriebliche Gründe oder Gründe in der Person des Arbeitnehmers machen eine Teilung erforderlich. Wenn der Urlaub auf Wunsch des Arbeitnehmers zuvor gestückelt wurde, hat er nicht das Recht im Nachhinein noch einen längeren Urlaub einzufordern. (Lag Niedersachsen, 7Sa 1655/08) |




