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Insolvenzgeldumlage steigt PDF Drucken E-Mail
Sonntag, 08. November 2009 um 19:31 Uhr
Da die Finanz- und Wirtschaftskrise immer mehr Firmen in die Pleite treibt, sah sich die Bundesregierung gezwungen, die Insolvenzgeldumlage zum 1. Januar 2010 von 0,1 Prozent auf 0,41 Prozent anzuheben. Dies ist dem Verordnungsentwurf des Bundesarbeitsministeriums zu entnehmen: Ab 2010 sollen 0,41 Prozent der Bruttolöhne eines Unternehmens in den Topf des Bundesagentur für Arbeit fließen, aus dem das Insolvenzgeld für Arbeitnehmer von Pleiteunternehmen finanziert wird. Die Regierung rechnet für 2010 mit Ausgaben in diesem Bereich von 1,7 Milliarden Euro, bereits 2009 lagen die Ausgaben in dieser Höhe. Der Topf habe dafür schon nicht ausgereicht, sodass ein Defizit von 1,1 Milliarden Euro aufgelaufen sei. Experten hatten lediglich mit einem Anstieg der Insolvenzgeldumlage auf 0,2 bis 0,3 Prozentgerechnet.
 
Urlaub nach Krankheit PDF Drucken E-Mail
Samstag, 31. Oktober 2009 um 19:28 Uhr
Auch nach langer Krankheit steht einem Arbeitnehmer sein Urlaub direkt im Anschluss zu. Der Arbeitgeber kann ihn nicht verpflichten, seinen zuvor festgelegten Urlaub zu verschieben.

Entsprechend urteilte jetzt das Landesarbeitsgericht Bremen. In dem Fall wollte ein Niederlassungsleiter nach langer Krankheit seinen zuvor eingereichten Urlaub im Anschluss nehmen. Der Arbeitgeber verwies darauf, dass andere Mitarbeiter wegen der Krankheit des Niederlassungsleiters ihren Urlaub hätten zurückstellen müssen, und dass sich dieses Verhalten für eine Führungsperson nicht gehöre. Der Niederlassungsleiter bestand auf seinen Urlaub und wurde daraufhin mit sofortiger Wirkung gekündigt. Zu Unrecht, wie die Richter urteilten. Sie verwiesen auf das Bundesurlaubsgesetz, dass nicht vorsieht, dass ein Arbeitnehmer in solchen Fällen seine Urlaubsplanung abändern muss. Außerdem sei die Kündigung ein Verstoß gegen das Maßregelverbot. Grundsätzlich gilt: Hat der Arbeitgeber den Urlaub erteilt, ist dies in der Regel unwiderruflich. Und ist er einmal eingereicht, so ist dies auch verbindlich. Eine nachträgliche Änderung muss zwischen beiden Parteien einvernehmlich vereinbart werden. Allerdings können nachträglich eingetretene wichtige betriebliche Interessen erfordern, dass der Arbeitnehmer einer Änderung zustimmen muss. Weigert sich dieser, hat der Arbeitgeber die Möglichkeit, eine einstweilige Verfügung zu erwirken. (LAG Bremen, 2 Sa 111/08)

 
Fortbildung ist nicht steuerpflichtig PDF Drucken E-Mail
Dienstag, 20. Oktober 2009 um 19:25 Uhr
Berufliche Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen des Arbeitgebers werden nicht als Arbeitslohn angesehen, wenn diese Bildungsmaßnahmen im überwiegenden betrieblichen Interesse des Arbeitgebers durchgeführt werden. Gleiches gilt nun auch für Maßnahmen, die auf eigene Rechnung des Mitarbeiters erbracht und durch den Arbeitgeber ersetzt werden. Bisher ging die Finanzverwaltung hier davon aus, dass es sich um steuerpflichtigen Arbeitslohn handelt. Diese Auffassung hat sie nun geändert. (OFD Rheinland, Verfügung vom 28.7.2009, S 2332-10154-St 212) Allerdings nur dann, wenn der Arbeitgeber die Übernahme bzw. den Ersatz allgemein oder für die besondere Bildungsmaßnahme zugesagt hat. Um einen nochmaligen Werbungskostenabzug für die vom Arbeitnehmer nicht getragenen Aufwendung auszuschließen, muss der Arbeitgeber auf der Originalrechnung die Höhe der Kostenübernahme vermerken und eine Kopie der Rechnung zum Lohnkonto nehmen. Als Fortbildungskosten werden übrigens nur Weiterbildungsmaßnahmen im bereits ausgeübten Beruf angesehen, z.B. Meisterkurse und -prüfungen, der Besuch von Fachvorträgen einer Wirtschaftsakademie oder einer VHS zum Zweck der Berufsfortbildung, Sprachkurse sofern der Erwerb der Sprache beruflich relevant ist. Als Fortbildungskosten sind dagegen nicht Aufwendungen zum Übergang in einen anderen Beruf oder Promotionskosten, es sei denn die Promotion ist Teil eines Dienstverhältnisses.
 
Urlaub am Stück PDF Drucken E-Mail
Mittwoch, 14. Oktober 2009 um 19:18 Uhr
Grundsätzlich gilt: Der Arbeitgeber muss die Urlaubswünsche seiner Mitarbeiter berücksichtigen, allerdings nur dann, wenn keine dringenden betrieblichen Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer dem entgegenstehen.

Auch sind Arbeitnehmer nicht berechtigt, einen Urlaub eigenmächtig anzutreten, der Arbeitgeber bestimmt die zeitliche Lage und Dauer des Urlaubs. Dabei muss der Arbeitgeber allerdings gemäß § 315 BGB und § 106 S. 1 GewO bei der Ausübung seines Direktionsrechtes die Grenzen billigen Ermessens einhalten.

Auch haben Arbeitnehmer Anspruch auf einen längeren Urlaub am Stück., um eine Erholung des Arbeitnehmers zu gewährleisten, es sei denn dringende betriebliche Gründe oder Gründe in der Person des Arbeitnehmers machen eine Teilung erforderlich. Wenn der Urlaub auf Wunsch des Arbeitnehmers zuvor gestückelt wurde, hat er nicht das Recht im Nachhinein noch einen längeren Urlaub einzufordern. (Lag Niedersachsen, 7Sa 1655/08)
Außerdem muss der Urlaub im laufenden Kalenderjahr gewährt werden. Eine Übertragung in das nächste Kalenderjahr ist nur bei dringenden betrieblichen Gründen oder solchen, die in der Person des Arbeitnehmers liegen, vorgesehen und dann in der Regel auch nur bis zum 31.03.
( 10/09 )

 
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