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Positiv- und Negativ-Liste der Bundesagentur für Arbeit |
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Donnerstag, 15. April 2010 um 00:00 Uhr |
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Das Bundesarbeitsministerium und die Bundesagentur für Arbeit haben eine Positiv- und Negativ-Liste für häufig beantragte Sonderausgaben von Hartz IV-Betroffenen zusammengestellt. Die Geschäftsanweisung zeigt an, welche Sonderleistungen geltend gemacht werden können und welche nicht. Damit setzt die Agentur in einem ersten Schritt die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes um.
So werden als außergewöhnliche laufende Belastung z.B. folgende Aufwendungen anerkannt:
- Nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel wie z.B. Neurodermitis-Medikamente oder Hygieneartikel bei HIV-Infektion.
- Putz- und Haushaltshilfen für Rollstuhlfahrer
- Kosten zur Wahrnehmung des Umgangsrechtes mit den Kindern (Fahrt- und Übernachtungskosten)
- Kosten für Nachhilfeunterricht – allerdings nur bei besonderen Anlässen (z.B. langfristige Erkrankung, Todesfall in der Familie). Zudem muss Aussicht auf Überwindung des Nachhilfebedarfs in einem Zeitraum von sechs Monaten bestehen. Ansonsten sind schulische Angebote wie Förderkurse zu nutzen.
Folgende Leistungen sind nur bei erheblicher Unterversorgung zu übernehmen, Bedarfsspitzen sind durch Bewirtschaftung mit der Regelleistung auszugleichen.
- Praxisgebühr
- Bekleidung für Übergrößen
- Brille
- Waschmaschine
- Zahnersatz
( 03/10 ) |
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Kündigungsfrist,unwirksam |
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Montag, 12. April 2010 um 15:04 Uhr |
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EU-Gerichtshof: Deutsche Kündigungsfristen unwirksam
Die deutschen Kündigungsfristen berücksichtigen nur die Beschäftigungszeit nach dem 25. Lebensjahr – das ist aber nach einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes unwirksam. Gemäß § 622 des Bürgerlichen Gesetzbuches ist die Länge der Kündigungsfrist abhängig von der Beschäftigungsdauer: So beträgt die Kündigungsfrist z.B. nach zwei Jahren einen Monat, nach 20 Jahren sieben Monate. Allerdings zählen hier die Arbeitsjahre vor Vollendung des 25. Lebensjahres nicht dazu. Nach Auffassung des Europäischen Gerichtshofes stellt dieser Regelung eine Diskriminierung des Alters dar und darf von deutschen Gerichten nicht mehr angewendet werden. ( 03/10 ) |
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EU-Gerichtshof: Deutsche Kündigungsfristen unwirksam |
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Donnerstag, 25. März 2010 um 00:00 Uhr |
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Die deutschen Kündigungsfristen berücksichtigen nur die Beschäftigungszeit nach dem 25. Lebensjahr – das ist aber nach einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes unwirksam. Gemäß § 622 des Bürgerlichen Gesetzbuches ist die Länge der Kündigungsfrist abhängig von der Beschäftigungsdauer: So beträgt die Kündigungsfrist z.B. nach zwei Jahren einen Monat, nach 20 Jahren sieben Monate. Allerdings zählen hier die Arbeitsjahre vor Vollendung des 25. Lebensjahres nicht dazu. Nach Auffassung des Europäischen Gerichtshofes stellt dieser Regelung eine Diskriminierung des Alters dar und darf von deutschen Gerichten nicht mehr angewendet werden. ( 03/10 ) |
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