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Zusatzurlaub für Schwerbehinderte muss abgegolten werden |
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Donnerstag, den 23. September 2010 um 00:00 Uhr |
Bereits 2009 hatte das Bundesarbeitsgericht Arbeitgeber dazu verpflichtet, Urlaubsansprüche, die während langer Krankheit des Arbeitnehmers entstanden sind, nach einem an die Krankheit anschließenden Ende des Arbeitsverhältnisses finanziell abzugleichen. Nun wird dies auch auf Schwerbehinderten-Zusatzurlaub angewendet. Daraus ergibt sich für die Unternehmen eine erheblich finanzielle Belastung, da viele Langzeiterkrankte auch schwerbehindert sind. Ein schwerbehinderter Arbeitnehmer war bis vor das BAG gezogen, um seine Ansprüche durchzusetzen und bekam Recht, was den Ausgleich des Schwerbehindertenzusatz-Urlaubs anging. Seinen Abgeltungsforderungen hinsichtlich des tariflichen Mehrurlaubs wurde nicht stattgegeben, da im betreffenden Tarifvertrag vorgesehen war, dass Abgeltungsansprüche am Ende des tariflichen Übertragungszeitraumes untergehen sollen. (BAG 9 AZR 128/09)
( 08/10 )
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Unter dem Durchschnitt – kein Kündigungsgrund |
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Dienstag, den 14. September 2010 um 00:00 Uhr |
Auch wenn ein Mitarbeiter weniger Leistung erbringt als seine Kollegen im Schnitt, so ist dies kein Kündigungsgrund. So sehen es die Richter des Landesarbeitsgerichtes Hamm. Weniger Leistung als der Durchschnitt heißt nicht, dass der Arbeitnehmer seine persönliche Leistungsfähigkeit nicht ausschöpft. Ob eine Leistung schlecht sei, richte sich nicht nach der Leistung der anderen Mitarbeiter, sonder nach dem persönlichen Leistungsvermögen des Mitarbeiters. Ein Mitarbeiter muss laut Auffassung der Richter seine Arbeit gemäß dem Arbeitsvertrag erledigen, so gut er kann. Ob er das tut, lasse sich anhand von starren Leistungskriterien nicht nachweisen. Sind Qualitätsmängel oder Fahrlässigkeit aber tatsächlich nachweisbar, ist natürlich eine Kündigung nach erfolgter Abmahnung auch möglich. Eine vereinfachte Beweislast gewährt die Rechtsprechung Arbeitgebern, wenn ein Mitarbeiter um mindestens ein Drittel weniger Leistung erbringt als der Durchschnitt seiner Kollegen. (LAG Hamm, 10 Sa 875/09)
( 08/10 )
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Rentenversicherungspflicht für selbständige Arbeit ausgeweitet |
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Montag, den 06. September 2010 um 00:00 Uhr |
Nun hat das Bundessozialgericht entschieden: Arbeitet ein Arbeitnehmer neben seiner bereits rentenversicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung selbstständig für nur einem Auftraggeber, so gilt er auch in dieser Funktion als arbeitnehmerähnliche Person und ist rentenversicherungspflichtig. Dies hat die deutsche Rentenversicherung bis in die letzte Instanz erstritten. Entscheidend für die Rentenversicherungspflicht nach sei nicht, ob ein weiteres versicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis besteht, sondern allein, ob es mehrere Auftraggeber gibt. (BSG B 12 R 10/09 R)
( 08/10 )
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Fristlose Kündigung nur bei „wichtigem Grund |
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Mittwoch, den 25. August 2010 um 00:00 Uhr |
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Ein vorsätzlicher Verstoß des Arbeitnehmers gegen seine Vertragspflichten kann eine fristlose Kündigung auch rechtfertigen, wenn der entstandene wirtschaftliche Schaden nur sehr gering ist. |
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