Ein Anruf genügt

Verlieren Sie keine Zeit und rufen Sie uns gleich an.

Unter der kostenfreien Telefonnummer 0800-5522150 können Sie uns zu den normalen Bürozeiten erreichen.

Aus Verdachtskündigung wird Tatkündigung PDF Drucken E-Mail
Montag, den 25. Oktober 2010 um 00:00 Uhr
Eine Verdachtskündigung kann auch dann wirksam werden, wenn erst im Laufe der zweiten Instanz vor Gericht die Tat belegt werden kann. So geschehen in einem Fall, der nun vor dem Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz endete. Ein Arbeitgeber hatte einem Arbeitnehmer fristlos gekündigt, weil er Geld unterschlagen haben soll. Beweisen konnte der Arbeitgeber dies zunächst nicht. Das Arbeitsgericht Trier gab der Kündigungsschutzklage des Arbeitnehmers statt. Das Landesarbeitsgericht hob die Entscheidung auf. In zweiter Instanz konnte der Arbeitgeber dann zumindest einen Fall nachweisen, in dem der Arbeitnehmer Geld entwendet hatte. Damit sahen die Richter die Kündigung als berechtigt an. Aus der Verdachtskündigung wurde eine Tatkündigung. (LAG Rheinland-Pfalz, Az. 2 Sa 519/09)
( 09/10 )