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Aus Verdachtskündigung wird Tatkündigung |
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Montag, den 25. Oktober 2010 um 00:00 Uhr |
Eine Verdachtskündigung kann auch dann wirksam werden, wenn erst im Laufe der zweiten Instanz vor Gericht die Tat belegt werden kann. So geschehen in einem Fall, der nun vor dem Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz endete. Ein Arbeitgeber hatte einem Arbeitnehmer fristlos gekündigt, weil er Geld unterschlagen haben soll. Beweisen konnte der Arbeitgeber dies zunächst nicht. Das Arbeitsgericht Trier gab der Kündigungsschutzklage des Arbeitnehmers statt. Das Landesarbeitsgericht hob die Entscheidung auf. In zweiter Instanz konnte der Arbeitgeber dann zumindest einen Fall nachweisen, in dem der Arbeitnehmer Geld entwendet hatte. Damit sahen die Richter die Kündigung als berechtigt an. Aus der Verdachtskündigung wurde eine Tatkündigung. (LAG Rheinland-Pfalz, Az. 2 Sa 519/09)
( 09/10 )
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Stromklau kein Kündigungsgrund |
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Sonntag, den 17. Oktober 2010 um 00:00 Uhr |
Das Aufladen eines Akkus ist kein Kündigungsgrund. Nach dem Fall der Berliner Kassiererin „Emely“ ist ein weiterer medienträchtiger Kündigungsfall wegen Geringfügigkeit vom Tisch gefegt. Einem Computerfachmann war nach 19 Jahren Betriebszugehörigkeit gekündigt worden, weil er den Akku seines Motorrollers am Arbeitsplatz aufgeladen hat. Der entstandene Schaden belief sich auf 1,8 Cent. Das Arbeitsgericht Siegen hob die Kündigung auf, die Berufung seines Arbeitgebers wies das Landesarbeitsgericht Hamm zurück. Der geringe Geldwert und die lange Mitarbeit des Mitarbeiters seien zu berücksichtigen, der Mann müsse weiterbeschäftigt werden. Grundsätzlich gilt: Ist das Vertrauen hoch und der Schaden gering, riskieren Arbeitgeber, dass die Kündigung unwirksam ist.
( 09/10 )
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Leistungszulagen für werdende Mütter |
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Mittwoch, den 06. Oktober 2010 um 00:00 Uhr |
Schwangere und Frauen im Mutterschutz haben ein Anrecht auf Leistungszulagen – allerdings laut einen aktuellen Urteil des Europäischen Gerichtshofes nicht auf Bereitschaftszuschläge. Eine Ärztin aus Österreich hatte diese einklagen wollen. Doch die Richter urteilten, dass Zuschläge Nachteile ausgleichen sollen, die nicht gegeben sind, wenn die Tätigkeit gar nicht ausgeübt wird. Der Klage einer Kabinenchefin einer finnischen Fluggesellschaft jedoch gaben die Richter statt. Während ihrer Schwangerschaft übte sie einen Bürojob aus. Bis dahin bestand ein fester Bestandteil ihres Gehaltes aus Zulagen für die leitende Position. Die Richter urteilten: Zulagen, die an eine berufliche Stellung geknüpft seien, müssten auch während der Schwangerschaft fortgezahlt werden. (Europäischer Gerichtshof, Rechtssachen C-194/08 und C-471/08)
( 09/10 )
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Höhe des Gehalts ist kein Tabu |
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Mittwoch, den 29. September 2010 um 00:00 Uhr |
Arbeitgeber haben nicht das Recht, ihre Mitarbeiter zur Verschwiegenheit über die Höhe ihres Gehaltes zu zwingen. Arbeitnehmer dürfen frei über ihr Gehalt reden, so das Urteil des Landesarbeitsgerichtes Mecklenburg-Vorpommern. Klauseln im Arbeitsvertrag, die zum Stillschweigen zum Thema Gehalt verpflichten, sind unwirksam. In dem zu verhandelnden Prozess hat ein Mitarbeiter eine Abmahnung bekommen, weil er entgegen der Klausel in einem Arbeitsvertrag mit Kollegen über sein Gehalt gesprochen hatte. Laut Richterspruch benachteiligt eine solche Klausel den Arbeitnehmer unangemessen, schließlich sei es die einzige Möglichkeit für ihn herauszufinden, ob der Arbeitgeber bei der Lohnhöhe den Gleichbehandlungsgrundsatz einhalte. Ebenso müsse der Mitarbeiter gegenüber der Gewerkschaft über seine Lohnhöhe sprechen können.(LAG Mecklenburg-Vorpommern, 2 Sa 237/09 )
( 09/10 )
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