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Tarifverträge müssen Entgelt für Mindesturlaubsanspruch sicherstellen |
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Dienstag, 18. Mai 2010 um 00:00 Uhr |
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Tarifverträge dürfen nur eingeschränkt von den gesetzlichen Urlaubsentgeltregelungen abweichen. In jedem Fall müssen sie das Urlaubsentgelt in Höhe der regulären Vergütung bei Weiterarbeit ohne Urlaubsgewährung für die 20 Tage Mindesturlaubsanspruch bei einer 5-Tage-Woche ( 24 tage bei 6-Tage-Woche ) sicherstellen. Für eine darüber hinaus gehende Anzahl von Urlaubstagen kann ein Tarifvertrag auch Regelungen zu Ungunsten des Arbeitnehmers beinhalten ( § 13 Abs. 1 BurlG). Der Berechnung des Urlaubsentgeltes liegt der Referenzzeitraum der letzten 13 Wochen vor Urlaubsbeginn zu Grunde – hierzu zählen auch regelmäßige Prämienzahlungen (§ 1 i.V.m. § 13 Abs., 1 BUrlG). (BAG, 9 AZR 887/08)
( 04/10 ) |
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Schweigen ist keine Zustimmung |
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Mittwoch, 12. Mai 2010 um 00:00 Uhr |
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Setzt ein Arbeitgeber ein zuvor über viele Jahre, gar Jahrzehnte gezahltes Treue- oder Jubiläumsgeld aus, so erlischt der Anspruch des Arbeitnehmers darauf nicht, nur weil er es zunächst hinnimmt. Er hat auch später noch das Recht, seinen Anspruch durch betriebliche Übung geltend zu machen. Es sei denn, der Arbeitgeber hat den Arbeitnehmer bei Einstellung seiner Leistungen darauf hingewiesen, dass Schweigen als Zustimmung zur Änderung des Arbeitsvertrages gewertet wird. (LAG Berlin-Brandenburg, 15 Sa 797/09)
( 04/10 ) |
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Betriebserwerb ist nicht gleich Betriebsübergang |
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Dienstag, 04. Mai 2010 um 00:00 Uhr |
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Erwirbt ein Arbeitgeber einen Betrieb und dessen Betriebsmittel, ohne diese jedoch vollständig weiter zu nutzen, liegt unter Umständen kein Betriebsübergang vor - und zwar dann, wenn der Käufer erhebliche Änderungen in der Organisation und Personalstruktur des Betriebs umsetzt und somit keine Fortführung des alten Betriebes stattfindet. (BAG, 8 AZR 1019/08)
( 04/10 ) |
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Ostersonntag ist kein gesetzlicher Feiertag |
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Mittwoch, 28. April 2010 um 00:00 Uhr |
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Oster- und Pfingstsonntag sind keine gesetzlichen Feiertage. Deshalb haben Arbeitnehmer auch keinen Anspruch auf Zahlung eines Feiertagszuschlages an diesen Tagen. Das hat das Bundesarbeitsgericht noch einmal in einem Urteil bekräftigt. (BAG, 5 AZR 317/09)
( 04/10 ) |
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